02.03.06
Karlsruhe erleichtert Beschlagnahmung von E-Mails
So oder so ähnlich. Das BVerG hat festgestellt, dass E-mails und Handy-Daten nach erfolgter Übertragung nicht länger vom Fernmeldegeheimnis geschützt sind (Pressemitteilung, Urteil).
Ist der Kommunikationsvorgang erst einmal beendet, werden die Daten stattdessen durch die Unverletzlichkeit der Wohnung und durch das Recht auf informelle Selbstbestimmung geschützt und der Zugriff auf die Daten durch den Staat aufgrund lachserer Rechtsgrundlage diesbezüglich tendentiell erleichtert.
Im Grossen und Ganzen zielt die Argumentation des BVerG darauf ab, dass Kommunikationsdaten nach der Übertragung im Herrschaftsbereichs des Empfängers liegen. Er kann etwa seinen Telefonanbieter dazu veranlassen, keine Nummern zu übertragen oder diese nach Übertrag selbsttätig löschen. Durch geeignete Maßnahmen - bis hin zur Zerstörung der Hardware - obliegt es im allgemeinen der Kontrolle des Nutzers, seine Daten zu löschen oder durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Zwar bemerkt das Verfassungsgericht, dass das säuberliche Vernichten von Daten sich technisch häufig schwierig gestaltet, da der Nutzer nicht weiss, wo und in welcher Form diese abgelegt sind und Löschung bzw. Schutz zuweilen nur mit Spezialsoftware möglich ist. Da aber Kontrolle prinzipiell gegeben ist, ist es am Bürger bei Bedarf Maßnahmen gegen den Zugriff Dritter - inklusive des Staates - zu ergreifen.
Gibt es eigentlich schon die sich selbst zerstörende E-Mail?
Verfasst von Michael am 02.03.06 11:20Der Link zur Presseerklärung ist nicht ok. Das ist nur der Javascriptlink, der aber hier nicht funktioniert.
Der richtige Link muss auf http://www.bverfg.de/bverfg_cgi/pressemitteilungen/frames/bvg06-009 gehen.