21.07.05

Köhler entscheidet noch heute


Heute 20.15 wird sich Köhler per Fernsehansprache ans Volk wenden und seine Entscheidung kundtun. Aus aktuellem Anlass hat das BverG vor ein paar Tagen für uns alle nochmal das Urteil von 1983 herausgewühlt.

Sollte Köhler heute auflösen, nach allem was wir wissen ist das wahrscheinlich, wird es in Karlsruhe weitergehen. Zeit, sich Gedanken zu machen, wie sich die Entscheidung Köhlers von der des Bundesverfassungsgerichts eigentlich unterscheidet…

Oliver hat drauf hingewiesen: Wonach, wenn nicht nach den Folgen soll Köhler seine Entscheidung treffen. Und da war durchgesickert, dass Köhler als mögliche Folge drastische politische Instabilität fürchtet. Umgekehrt kann man natürlich sagen: Betrachtet man die Entwicklung der deutschen Parteienlandschaft vor Neuwahlen, deutet dies ebenfalls auf politische Instabilität hin. Die Notwendigkeit einer großen Koaliton, um eine Mehrheitsregierung stellen zu können wird immer wahrscheinlicher. Mit immer größerer Vehemenz wird gleichzeitig von den beiden großen Parteien, von denen zur Zeit nur noch eine groß ist, eine ebensolche abgelehnt.

Unabhängig davon. Köhler muss die verfassungsrechtliche Grundlage seiner Entscheidung überprüfen. Wenn er zu dem Schluß kommt, dass die Auflösung von der Verfassung gedeckt wird, darf er sich frei entscheiden, ansonsten muß er Nein sagen.

Das BverG urteilte damals:

8.2 Der Bundespräsident hat bei der Prüfung, ob der Antrag und der Vorschlag des Bundeskanzlers nach GG Art 68 mit der Verfassung vereinbar sind, andere Maßstäbe nicht anzulegen [als die instabilen Mehrheitsverhältnisse bzw. deren Einschätzung durch den Kanzler]; er hat insoweit die Einschätzungskompetenz und Beurteilungskompetenz des Bundeskanzlers zu beachten, wenn nicht eine andere, die Auflösung verwehrende Einschätzung der politischen Lage der Einschätzung des Bundeskanzlers eindeutig vorzuziehen ist.

Soweit müsste sich Köhlers Entscheidung auf Mehrheitsverhältnisse und nichts anderes (!) beziehen. Bei einer Auflösung könnte daher ein moderate Konflikt zwischen BverG und Bundespräsident entstehen, insofern als dass das BverG bezüglich der Mehrheitsverhältnisse zu einer andere Einschätzung gelangen könnte als Köhler.

Köhler kann es aber auch anders machen, denn das BverG lässt dem Bundespräsidenten die Lücke:

4.2 Die Befugnis zur Konkretisierung von Bundesverfassungsrecht kommt nicht allein dem Bundesverfassungsgericht, sondern auch anderen obersten Verfassungsorganen zu. Dabei sind die bereits vorgegebenen Wertungen, Grundentscheidungen, Grundsätze und Normen der Verfassung zu wahren.

Die Lücke besteht daran, dass Köhler eine Situation anführen kann, die sich den bisherigen Ausführungen des Bundesverfassungsgericht völlig entzieht. Er kann mit der Erstmaligkeit der Situation argumentieren, etwa der Folgen-Antizipation. Dann muß Köhler die Lücke offensiv suchen, es könnte ein Fehler sein, sich dann allzuviel auf die Mehrheitsfrage zu berufen. Als Konsequenz bliebe es dem BverG diese Lücke für künftige Zeiten zu konkretisieren. Entweder indem es sie schließt, auch für diesen Fall, oder für alle Zeiten öffnet. Würde das BverG die Lücke zumachen, könnte das aber sicher nicht mehr als moderater Organkonflikt bezeichnet werden.

Ich bleibe dabei. Wenn man Köhler unterstellen will, er sei ein rationaler Akteur, der versuchen muß das Ansehen seines eigenen Amtes und seiner Person zu schützen, muss er Nein sagen. Schröders Ankündigung in diesem Fall nicht zurückzutreten ist ein Bluff. Und wenn Köhler danach auflöst, wird es keine Probleme geben.

Verfasst von Michael am 21.07.05 15:37
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