22.02.05
Von guten Gesten und Legitimationsproblemen
Für Edmund Stoiber muss das eine schlimme Nacht gewesen sein, vorgestern. Da sind sich alle einig. Das alles erinnert allzu sehr an 2002, einen sicher geglaubten Sieg, eine grausame Niederlage in letzter Sekunde. Was lernen wir daraus. Nicht nur in den USA, auch in Deutschland sollte man mit den Siegesfeiern besser warten, bis alle Stimmen ausgezählt sind. 745 Stimmen? Das ist aber auch knapp. Und wieder hat es die undankbare FDP versaubeutelt. Stoiber hat vorgestern Nacht bestimmt noch schnell seine Badelatschen verbrannt, bevor er zu Bett ging.
Das Problem ist aber natürlich ein anderes als 2002. Da gibt es schließlich die dänische Minderheitenpartei, die mit ihren zwei Sitzen entscheiden wird, wer künftig in Schleswig-Holstein als tolerierte Minderheit regiert. Und das drängt dann schon die eine oder andere Frage auf. In Deutschland natürlich an aller erster Stelle, die Frage nach ausländerfeindlichen Tendenzen. Da war Jürgen Falter von der Universität Mainz (Kulturrelativisten, pah!) der erste. Würde die SSW die zweit- und viertplazierte Koalition aus SPD und Grünen unterstützen, könnte dies zu ausländerfeindlichen, sprich dänenfeindlichen Ressentiments führen. Geht es nur mir so, dass mir die Vorstellung des typischen“ deutschen Ausländerfeinds wie er auf blonde dänische Jünglinge eindrischt absurd vorkommt? Und Roland Koch stimmt flott in den Chor ein: man müsse ernsthaft debattieren, ob eine Minderheitenpartei ein Wahlergebnis verkehren dürfe. Schließlich seien CDU und FPD erst- und drittplaziert gewesen.
Ausführlich kommentiert hat das Claus Christian Mahlzahn für den Spiegel. Kurzum denkt er, die SSW solle tun, was immer sie für richtig hält, sprich koalieren oder es lassen mit wem sie will oder auch nicht will. Auch glaubt er, dass eine solche Debatte nicht geführt werden sollte. CDU und FDP sollten dieses Fass besser wieder schließen. Die Debatte sei: unchristlich, antiliberal, politische Brandstiftung und jene die sie anheizen: Verfassungsfeinde.
Interessant, dass sich ein gestandener Journalist über zwei Seiten mit einer völlig profanen Frage auseinandersetzt. Ist die Sache mit der Koalitionsfreiheit doch verfassungsrechtlich verankert (ach daher: Verfassungsfeinde, bleiben noch unchristlich, antiliberal und Brandstifter zu klären), und das Recht hat der SSW auch niemand abgesprochen. CDU und FDP haben vielmehr die Frage gestellt, ob es legitim sei, dass an der Partei mit dem stärksten Wählervotum vorbeiregiert wird. Noch eine profane Frage. In der Demokratie regiert immer die Mehrheit. Punktum. Selbst, wenn eine Minderheitenregierung regiert, kann diese nur mit der Mehrheit der Stimmen gewählt werden. Es stellt sich nicht mal die Frage nach dem bias, also jenem Phänomen, was es etwa Bush erlaubt hat während seiner ersten Amtszeit trotz einem Weniger an Wählerstimmen als Gore zu regieren. Denn in Koalition mit oder Toleranz durch die SSW (der Unterschied ist eher symbolisch) wird die künftige Regierung nicht nur mit der Mehrheit an Sitzen sondern auch mit der Mehrheit der Wählerstimmen gewählt.
Die schwere Aufregung der letzten Tage liegt im Sonderstatus der SSW begründet, nämlich darin, dass ihre zwei Mandate nicht nach den für alle anderen Parteien gültigen Erfolgsbedingungen zu Stande gekommen sind. Seit einem deutsch-dänischen Staatsvertrag von 1955 brauchen dänische Minderheitsparteien nicht mehr die 5% Hürde überspringen, um parlamentarische Repräsentation zu erlangen. Hierauf zielt auch das Argument der CDU und FDP und natürlich dasjenige des Herrn Falter ab. Nämlich darauf, dass SSW Abgeordnete mit der Mehrheitsbildung nichts zu schaffen haben sollten, weil es ein missbräuchlicher Umgang mit einer historischen Geste sei. Wer das Konzept des nationalen Minderheitenschutzes für überholt hält, soll das laut sagen.“, weist Herr Mahlzahn diese Argumentation zurück. Und prinzipiell hätte er Recht, hätte er nicht ganz ohne es zu wissen den Kern des Problems angesprochen. Recht hat er, weil die Ausnahmeregelung für dänische Minderheitsparteien Teil der Erfolgsbedingungen des schleswig-holsteinischen Wahlsystems ist und wie oben dargelegt ergibt sich eigentlich kein Legitimitätsproblem für die Regierungsbildung. Das Problem hat er auch getroffen. Bei der Regelung handelt es sich nicht um ein Konzept nationalen Minderheitenschutzes. Zumindest lässt sich darüber trefflich streiten.
Das ist auch getan worden. Zwei Fragen bieten sich an: Repräsentiert die SSW tatsächlich die dänische Minderheit und fällt daher unter diese Regelung? Und zweitens, ist diese Regelung überhaupt verfassungskonform, bzw. demokratieverträglich. Mit beiden Fragen mussten sich im Vorfeld der Wahl die Gerichte, besser das Oberverwaltungsgericht (OVG) Kiel beschäftigen. Zweimal hat es das getan, zweimal hat es den Fall im Sinne eines Normenkontrollverfahrens an das Bundesverfassungsgericht verwiesen. Eigentümliche Situation. Sollte man doch meinen, dass in den 50 Jahren, die diese Regelung in Kraft, die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit dieser Regel längst hätte gestellt werden müssen. Und da sind wir wieder bei der Geste. Bislang bestand kein gesondertes Interesse daran, dieser Frage nachzugehen, weil sie machtpolitisch mit einer Ausnahme in den 80ern (so kam der Herr Engholm an die Regierung) bedeutungslos war und von den politischen Parteien im wesentlichen als gute Geste gegenüber den dänischen Minderheiten verstanden wurde. Da das zuständige Verfassungsgericht nicht selbstständig tätig werden kann, sondern nur auf Anruf, ist die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit dieser Einrichtung einfach nie bearbeitet worden. Die jetzige Situation ist umso ärgerlicher, als dass das Bundesverfassungsgericht im Vorfeld der Wahl aufgrund der Normenkontrollklage des OVG Kiel hätte entscheiden können – und es nicht getan hat. Beide Male hat es die Vorlage des OVG als unzulässig erklärt, weil in der Vorlage nicht hinreichend auf bisherige Entscheidungen des BVerG eingegangen sei und das OVG zudem nicht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Regel, sondern des Status der SSW in den Vordergrund gerückt hat, was nicht in die Zuständigkeit des BVerG fällt. Die Frage, ab wann ein Normenkontrollverfahren hinreichend begründet ist, ist eher unscharf und im wesentlichen dem Ermessen der Richter geschuldet. Sprich, das BVerG wollte einfach nicht entscheiden und so wird aus der guten historischen Geste gegenüber der dänischen Minderheit ein Legitimitätsproblem. Darf eine Regierung von Abgeordneten an die Macht gebracht werden, deren Mandat verfassungsrechtlich und demokratietheoretisch bedenklich oder umstritten ist?
Dem BVerG muß man zu Gute halten, dass das OVG es ihm leicht gemacht hat, sich zu drücken. Argumentativ bezog sich das OVG auf das schleswig-holsteinische Wahlsystem und die Problematik der Stimmengleichheit. Dass das Gleichheitsprinzip darüber hinaus verletzt wird taucht in der Argumentation nur nebensächlich auf. Das BVerG hat zur Problematik der Erfolgswertgleichheit festgestellt, dass das allgemeine Gleichheitsprinzip hierauf nur bedingt anzuwenden ist. Soll heißen, dass erleichterte Erfolgsbedingungen zur Erlangung politischer Repräsentation für Minderheiten prinzipiell mit der Demokratie zu vereinbaren sind, weil das Kriterium der Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen im Kontext anderer hochrangiger Ziele des Wahlsystems, etwa der Inklusivität des politischen Systems, betrachtet werden müsse. Die weitere Entscheidung, ob die SSW überhaupt eine Partei der dänischen Minderheit ist, das OVG hat einige gute Gründe dagegen angeführt, fällt darüber hinaus schlichtweg nicht in den Kompetenzbereich des BVerG.
Problematisch ist dabei, dass der Gleichheitsgrundsatz an anderer Stelle verletzt wird, auf die das BVerG sich nicht genötigt sah einzugehen. Der Gleichheitsgrundsatz wird erst dadurch verletzt, dass diese Regelung lediglich für die dänischstämmige Minderheit in Schleswig-Holstein gilt. Es handelt sich, um bei Mahlzahns Terminologie zu verweilen, nicht um die Umsetzung eines Konzepts nationalen Minderheitenschutzes, plural, sondern um die Privilegierung einer einzelnen Minderheit. Und Privilegien aufgrund bestimmter ethnischer Abstimmung, Religionszugehörigkeit etc. sind mit der Demokratie nicht zu vereinbaren. Verfahrensgleichheit würde zunächst eine allgemeine rechtliche Definition von Minderheiten, von mir aus auch ethnisch, voraussetzen. Die Erfolgsbedingungen des Wahlsystems für alle Gruppen die unter jene Definition fallen müssten demnach erleichtert werden, etwa der türkischstämmige Minderheit, die zahlenmäßig – wenn das überhaupt ein sinnvolles Zweitkriterium ist – den Dänen nicht allzu sehr unterlegen sein dürfte. Möchte man eine solche Regelung nicht einführen, dann sollten auch die Dänen künftig nach den allgemein üblichen Spielregeln spielen müssen.
Und wo wir gerade bei Minderheiten sind. Eigentümlich ist auch, dass sich vorgestern alle über das schlechte Abschneiden der NPD gefreut haben. Ist nur mir aufgefallen, dass die ihre Stimmen gegenüber der letzten Wahl fast verdoppeln konnten?
Verfasst von Michael am 22.02.05 17:04Ob nun die NPD 2, 3 oder 4 Prozent erreicht hat, spielt in der Diskussion, in der die Medien in gewohnter Manier durch jedes Rohr zu schreien scheinen, das man ihnen hinhält, keine Rolle. Als entscheidend wird wieder einmal die bloße Zahlenarithmetik betrachtet, also die Frage, ob die Braunen drin“ sind oder nicht. Denn so wie in der aktuellen, von Aktionismus geprägten Diskussion um den Erfolg der NPD, scheint es erneut um bloße Kosmetik zu gehen. Dass sich der innenpolitische Erfolg der Rechten aber kaum durch eine angestrengte Verhinderung eines negativen Deutschland-Images im Ausland vermeiden lässt, zeigt erneut das Wahlverhalten der Jungwähler in Schleswig-Holstein, die im zweistelligen Bereich für die NPD stimmten. Wenn nun auch noch ein Teil des politischen Establishments aus Gründen des eigenen Machterwerbs ungeniert Ressentiments gegen die dänische Minderheit und ihre völkerrechtlich garantierten Rechte schürt, so hilft dies nicht nur die Ausländerfeindlichkeit der Geächteten von rechtsaußen zu hofieren, sondern dürfte überdies dazu beitragen im Ausland den Gegnern von ausgedehnten Rechten der deutschen Minderheit (beispielsweise in Polen) in die Arme zu arbeiten. Toleranz signalisiert man so jedenfalls nicht. Vielleicht sollte man stattdessen in einem neuen Anlauf zur Verfassungsreform verstärkt darüber nachdenken, nicht endlich die für nationale Minderheiten im Ausland eingeforderten Rechte nun auch im deutschen Grundgesetz für Dänen, Friesen, Sorben, Roma und Sinti zu verankern. Einem Europa der Kulturen und den Enkeln der Opfern der NPD-Väter im Geiste würde man zweifellos einen größeren Dienst erweisen als mit Dänen-Schelte von München oder Wiesbaden aus.
Posted by: Stefan am 23.02.05 03:53Hm. Ich denke eine solche Maßnahme ist nur dann sinnvoll, wenn das Fehlen einer expliziten Regelung zur Gewährung von Minderheitenrechten zur systematischen Exklusion der Minderheiten führt. Wäre mal interessant festzustellen, ob und inwieweit das in Deutschland der Fall ist. Kann man doch toll am Beispiel Wahlen nachvollziehen. Wie ist denn das, so demoskopisch gesehen? Exkludieren sich in Deutschland lebende Minderheiten etwa durch Nicht-Wählen selbst? Das wäre doch ein guter Hinweis darauf, dass es wenn man so will keine angemessene politische Vertretung für sie findet. Aehm. Finde das doch mal raus, Stefan. Würde mich interessieren. Dafür kümmere ich mich mal schnell ausführlich um Wahldemoskopie in Schleswig-Holstein.
Posted by: michael am 23.02.05 10:33